Am 25.2.1975…

Das Bundesverfassungsgericht verwirft die am 11.1.1974 beschlossene Fristenlösung zur Abtreibung mit den bemerkenswerten Worten: „Der Lebensschutz der Leibesfrucht genießt grundsätzlich für die gesamte Dauer der Schwangerschaft Vorrang vor dem Selbstbestimmungrecht der Schwangeren“ – auch wenn die RichterInnen nicht genau diese Worte verwenden, bleiben sie auch bei einer Prüfung des Urteils in den 90ern bei dieser Position.


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